Zur Sicherung der hygienischen Grundlagen und Erfordernissen in Gemeinschaftseinrichtungen kann, durch die Verantwortlichen ein Hygienebeauftragter ernannt werden. Dieser ist verantwortlich für die Umsetzung und Überwachung des erstellten Hygienekonzeptes in Anlehnung an gesetzliche Vorschriften.
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit diese umfangreichen Kenntnisse zu erwerben, so dass Sie diese Aufgaben qualifiziert und professionell ausführen können.
In folgenden Einrichtungen ist es von Vorteil einen Hygienebeauftragten zu ernennen:
- Gemeinschaftseinrichtungen nach §33 IFSG wie Kintergärten, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager
- Gemeinschaftseinrichtungen nach §36 IFSG wie Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sonstige Massenunterkünfte